Rechtslupe -
Die Anordnung eines allgemeinen Leinenzwangs für Hunde durch Polizeiverordnungen ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn in der
jeweiligen Gemeinde ausreichend Flächen verbleiben, auf denen Hunde frei laufen können.
Der in § 15 Abs. 2 Nr. 6 der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gegen umweltschädliches
Verhalten (Straßen- und Anlagenpoliz… mehr
