kanzlei.biz - Urteil des LG Heidelberg vom 04.03.2013, Az.: 5 S 61/12
Wer einen versteckten Gegenstand findet und anschließend an einer deutlich leichter zu erkennenden Stelle ablegt, haftet für entstandenen
Schaden an der Fundsache. Durch das Auffinden entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, infolgedessen der Finder zur Verwahrung
verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall stellte ein Jäger, der mit PKW und Be… mehr
