Rechtsanwalt Philip Christmann -
Das LSG stellt damit hohe Hürden für die honorarärztliche Tätigkeit auf. Grund für diese restriktive Linie ist aus Sicht
des LSG, dass die selbständige Tätigkeit eines Arztes als Honorararzt in einer Klinik dem gesetzlich und gewohnheitsrechtlich fixierten
Leitbild eines Arztes widerspreche. Das vollständige Urteil finden Sie hier.
Das LSG hatte zwar die Revision zugelassen. Diese wurde a… mehr
